- Lohnschiebung
- Lohnschiebung,Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der erarbeitete Lohn oder Teile davon einem Dritten (z. B. der Ehefrau des Arbeitnehmers) direkt auszuzahlen seien. Lohnschiebungsverträge sind nach § 138 BGB in der Regel nichtig; sie hindern die Lohnpfändung nicht, da die entzogenen Beträge nach § 850 h ZPO dem Lohnanteil des Arbeitnehmers hinzuzurechnen sind.
Universal-Lexikon. 2012.